POWERcondens AG, Maienfeld

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Wartung POWERcondenser

Die neue Info der Kaminfeger für die Wartung des POWERcondenser ist da! Unter "Downloads".

Verkaufs-, Liefer- und Gewährleistungsbedingungen der POWERcondens AG

1. Allgemeines
1.1. Für alle Lieferungen und Leistungen der POWERcondens AG sind nachstehende Bedingungen gültig, die durch die Auftragserteilung als anerkannt gelten.

1.2. Abweichungen sind nur rechtswirksam, wenn sie von der POWERcondens AG schriftlich bestätigt werden.

1.3. Der Käufer hat die POWERcondens AG auf die gesetzlichen, behördlichen und anderen Vorschriften bzw. Richtlinien, Normen u. ä. aufmerksam zu machen, die bei Erfüllung des Vertrages zu beachten sind.

1.4. Für die Übernahme von Dienstleistungen wie Inbetriebsetzungen, Betriebsproben, Montagen oder Gesamtschemaausarbeitungen kommen firmenindividuelle Bedingungen zur Anwendung.

1.5. Die Einkaufsbedingungen des Käufers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die POWERcondens AG diese nicht ausdrücklich ablehnen.

1.6. Diese Bedingungen ersetzen alle vorhergehenden und gelten ab 01.01.2006.

2. Auftragsbestätigungen, Bestellungsänderungen, Annullierungen
2.1. Für Umfang und Ausführung der Lieferung ist die Auftragsbestätigung der POWERcondens AG massgebend. Sofern innerhalb von 8 Tagen kein Gegenbescheid erfolgt, sind die aufgeführten Spezifikationen verbindlich.

2.2. Nicht enthaltene Materialien oder Leistungen werden separat berechnet.

2.3. Bestellungsänderungen und Annullierungen setzen das schriftliche Einverständnis der POWERcondens AG voraus. Die daraus entstehenden Kosten sind vom Käufer zu tragen.

3. Preise
3.1. Die in den Unterlagen der POWERcondens AG aufgeführten Preise können ohne Vorankündigung geändert werden.

3.2. In der Regel werden Aufschläge drei Monate im Voraus angekündigt.

4. Abbildungen, Eigenschaften und technische Bedingungen
4.1. Abbildungen, Masse, Norm-Schemata und Gewichte sind unverbindlich. Konstruktionsänderungen bleiben vorbehalten. Materialien können durch andere gleichwertige ersetzt werden. In besonderen Fällen sind verbindliche Mass-Skizzen zu verlangen.

4.2. Der Käufer hat die POWERcondens AG über die funktionstechnischen Bedingungen des Anlagesystems zu unterrichten, sofern sie von den allgemeinen Empfehlungen der POWERcondens AG abweichen.

5. Urheberrecht und Eigentum von technischen Zeichnungen und Unterlagen
5.1. Technische Zeichnungen und Unterlagen, welche dem Käufer ausgehändigt werden und nicht integrierender Bestandteil des Materials und seiner Verwendung sind, bleiben Eigentum der POWERcondens AG.

5.2. Die unveränderte oder veränderte Verwendung und Weitergabe von Technischen Zeichnungen und Unterlagen ist nur mit schriftlicher Zustimmung der POWERcondens AG gestattet.

6. Lieferbedingungen
6.1. Der Liefertermin wird nach bester Voraussicht so genau wie möglich angegeben, ohne dass er jedoch garantiert werden kann.

6.2. Der zugesagte Liefertermin setzt die Erfüllung der vereinbarten Zahlungsbedingungen voraus.

6.3. Entschädigungsansprüche oder Auftragsannullierungen wegen verspäteter Lieferung können nicht angenommen werden.

6.4. Wird die bestellte Ware auf den vereinbarten Termin nicht abgenommen, so ist die POWERcondens AG berechtigt, die Ware in Rechnung zu stellen und auf Kosten und Gefahr des Käufers einzulagern.

6.5. Bei Abrufbestellungen behält sich die POWERcondens AG vor, bestellte Ware erst nach Eingang des Abrufes herzustellen.

7. Versand- und Transportbedingungen
7.1. Die POWERcondens AG ist in der Wahl des Transportmittels frei.

7.2. Ohne anderslautende schriftliche Vereinbarung sind die Verpackungs- und Transportkosten nicht im Produktepreis enthalten und werden dem Käufer zusätzlich zum Produktepreis in Rechnung gestellt.

7.3. Wenn die Baustelle für Lastwagen nicht zugänglich ist, hat der Käufer rechtzeitig den Anlieferungsort zu bestimmen.

7.4. Mehrkosten des Transportes hat der Käufer zu tragen, wenn sie durch seine Sonderwünsche (Express, spezielle Ankunftszeiten usw.) verursacht werden.

7.5. Für kleine Lieferungen von Zubehör- und Ersatzteilen werden die Verpackungs- und Versandkosten in Rechnung gestellt.

7.6. Beanstandungen wegen Transportschäden müssen sofort bei Bahn, Post oder beim Spediteur angebracht werden.

8. Übergang von Nutzen und Gefahr
8.1. Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferung ab Werk auf den Käufer über und zwar auch dann, wenn die Lieferung franko oder einschliesslich Montage erfolgt oder wenn der Transport durch die POWERcondens AG organisiert wird.

8.2. Der Ablad ist Sache des Käufers. Für Schäden, die beim Abladen entstehen, wird ausdrücklich jede Haftung abgelehnt. Es werden diejenigen Verpackungen und Transporthilfsmittel eingesetzt, die sich als zweckmässig erweisen.

9. Prüfung und Abnahme bei Lieferungen
9.1. Der Käufer ist verpflichtet, die Waren nach Empfang sofort zu prüfen. Wenn sie nicht dem Lieferschein entsprechen oder sichtbare Mängel aufweisen, muss dies der Käufer innerhalb von 8 Tagen nach Empfang schriftlich geltend machen. Spätere Beanstandungen werden nicht anerkannt.

9.2. Eine nicht fristgemässe Beanstandung führt überdies zur Verwirkung der Gewährleistungs(Garantie-)pflicht der POWERcondens AG.

9.3. Kleine Schäden, welche die Gebrauchsfähigkeit nicht beeinträchtigen, berechtigen nicht zu Reklamationen.

9.4. Beanstandungen heben die Zahlungsfrist nicht auf.

10. Bei der Lieferung nicht feststellbarer Mängel
Beim Empfang der Ware nicht ohne weiteres feststellbare Mängel hat der Kunde zu beanstanden, sobald sie erkannt werden, spätestens jedoch vor Ablauf der Garantiefristen.

11. Rücknahme von Waren
11.1. Es ist der POWERcondens AG freigestellt, nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung mit dem Käufer Artikel zurückzunehmen, sofern diese bei der Rücksendung noch im Lieferprogramm enthalten, originalverpackt und fabrikneu sind. Eine Verpflichtung der POWERcondens AG zur Rücknahme besteht jedoch nicht.

11.2. Gutschriften werden ohne anderslautende schriftliche Vereinbarung nicht ausbezahlt, sondern nur an andere Forderungen der POWERcondens AG gegenüber dem Käufer angerechnet.

11.3. Von einer Gutschrift werden mindestens 15% als Prüfgebühr und Umtriebsentschädigung abgezogen. Dazu kommen allfällige Instandstellungskosten, Verpackungs- und Versandspesen.

11.4. Die Rücksendung ist mit dem Lieferschein franko an den vereinbarten Ort zurückzuschicken. Noch nicht erteilte Gutschriften berechtigen nicht, Zahlungen zurückzuhalten oder Verrechnungen vorzunehmen.

12. Garantie
Die POWERcondens AG leistet für ihre Erzeugnisse ab Liefertag gerechnet 2 Jahre Garantie. Auf Korrosionsschäden wird eine Garantie von 5 Jahren gewährt.

13. Garantieleistungen
13.1. Die POWERcondens AG erfüllt ihre Garantieverpflichtung, indem sie nach eigener Wahl defekte Teile auf der Anlage kostenlos repariert oder Ersatzteile frei ab Werk zur Verfügung stellt. Zusätzlich werden von der POWERcondens AG keine weiteren Verpflichtungen übernommen, insbesondere nicht für Reise-, Verpackungs- und Transportspesen, Auswechslungskosten, Schadenersatz, Kosten für die Feststellung von Schadenursachen, Expertisen, Folgeschäden (Betriebsunterbrechung, Wasser- und Umweltschäden, usw.).

13.2. Diese Garantieverpflichtungen sind nur gültig, wenn die POWERcondens AG über einen eingetroffenen Schaden rechtzeitig informiert wird.

13.3. Die Garantie erlischt, wenn Käufer oder Dritte ohne schriftliche Zustimmung der POWERcondens AG Änderungen oder Reparaturen vornehmen.

13.4. Es ist Sache des Käufers, dafür zu sorgen, dass die Randbedingungen für eine normale Durchführung des Leistungsnachweises geschaffen sind.

14. Ausschluss der Garantie
14.1. Von der Garantie ausgeschlossen sind Schäden, verursacht durch höhere Gewalt, Anlagekonzepte und Ausführungen, die nicht dem jeweils massgeblichen Stand der Technik entsprechen, ferner Nichtbeachtung der technischen Richtlinien der POWERcondens AG über Projektierung, Montage, Inbetriebsetzung, Betrieb und Wartung sowie unsachgemässe Arbeit anderer.

14.2. Ebenfalls von der Garantie ausgeschlossen sind Teile und Betriebsstoffe, die einem natürlichen Verschleiss unterliegen (Dichtungen, elektrische Teile, usw.).

15. Produktehaftpflicht
Soweit der Käufer keine eigene Haftung (mangelhafte Installation, Veränderung des Produktes, falsches Konzept, mangelhafte Beratung etc.) zu vertreten hat, kommt der Lieferant direkt für Schäden im Sinne des Produktehaftpflichtgesetzes auf.

16. Zahlungsbedingungen
16.1. Sofern nicht anders vereinbart ist Zahlungstermin 30 Tage netto ab Rechnungsdatum.

16.2. Die vereinbarten Zahlungstermine sind auch dann einzuhalten, wenn nach Abgang der Lieferung ab Werk irgendwelche Verzögerungen eintreten. Es ist unzulässig, Zahlungen wegen Beanstandungen, noch nicht erteilten Gutschriften oder vom Lieferanten nicht anerkannten Gegenforderungen zu kürzen oder zurückzubehalten.

16.3. Die Zahlungen sind auch dann zu leisten, wenn unwesentliche Teile fehlen, aber dadurch der Gebrauch der Lieferung nicht verunmöglicht wird oder wenn auch an der Lieferung Nacharbeiten notwendig sind.

16.4. Für verspätete Zahlungen wird eine Mahngebühr erhoben. Bei weiteren Verzögerungen wird ein bankenüblicher Verzugszins berechnet.

16.5. Der POWERcondens AG steht es zu, die Auslieferung pendenter Aufträge von der Zahlung der fälligen Forderungen abhängig zu machen oder gar den Auftrag zu annullieren.

16.6. Ab einem gewissen Auftragsvolumen wird ein Drittel der Auftragssumme im Sinne einer Vorauszahlung sofort nach Erhalt der Auftragsbestätigung in Rechnung gestellt, sofern im Voraus vereinbart.

17. Gerichtstand
Gerichtstand ist das Domizil der POWERcondens AG.